Artikel 35 VO (EU) 2014/908
Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses
(1) Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige finanzielle Berichtigung aufgrund der durch eine Untersuchung gemäß Artikel 34 Absatz 2 festgestellten Nichtkonformität weniger als 50000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen würde.
(2) Nimmt die Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Kürzung der monatlichen Zahlungen vor, so kann sie beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.
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