Artikel 36 VO (EU) 2014/908

Schlichtungsstelle

Für den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;
b)
sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;
c)
nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

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