Artikel 37 VO (EU) 2014/908

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen.

Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.

(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt.

Das Mandat kann jeweils nur um ein Jahr verlängert werden, nachdem der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wurde. Ist der künftige Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines ersten Mandats als Vorsitzender drei Jahre.

Die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(3) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kosten werden nach den für Kommissionsbedienstete geltenden Vorschriften erstattet.

(4) Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.

(5) Das Mandat von Mitgliedern, die die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder die, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden.

In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das betreffende Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist.

Wird das Mandat des Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für den verbleibenden Zeitraum, für den der Vorsitzende ernannt war, dessen Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.

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