Artikel 41 VO (EU) 2014/908

Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu verringern, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die bescheinigende Stelle hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das interne Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert und dass die Fehlerquote für die betreffende Grundgesamtheit zumindest in beiden Haushaltsjahren vor dem Jahr, in dem der verringerte Kontrollsatz gelten soll, unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2,0 % lag;
b)
Die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die unter Buchstabe a genannte, von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegebene Stellungnahme nicht akzeptieren kann;
c)
Die Kommission,

i)
hat den Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet oder
ii)
ist bei Anwendung von Artikel 34 der vorliegenden Verordnung mit den Abhilfemaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat, sofern er gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet wurde, getroffen hat, einverstanden und hat den Mitgliedstaat darüber informiert.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Sätzen und gegebenenfalls zusätzlichen Bedingungen, die in sektorbezogenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, zu verringern.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen unmittelbar nach Annahme dieses Beschlusses: Dabei ist Folgendes anzugeben:

a)
die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme;
b)
der Zeitraum, für den der Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringert wird;
c)
der verringerte Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, der angewendet werden soll.

(3) Ist eine der kumulativen Bedingungen gemäß Absatz 1 oder eine in sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht mehr erfüllt, so widerrufen die Mitgliedstaaten unverzüglich ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen und wenden ab dem folgenden Antragsjahr den in den sektorbezogene Agrarvorschriften festgesetzten Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen an.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.