Artikel 42 VO (EU) 2014/908

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte regelmäßige Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen erstreckt sich für jeden Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf eine Zahl von Unternehmen, die nicht weniger als die Hälfte der Zahl von Unternehmen betragen darf, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150000 EUR gelegen hat.

(2) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Verpflichtungen die zu kontrollierenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen, bei denen dies praktikabel ist, aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Vorschläge zur Anwendung einer Risikoanalyse mindestens sechs Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums. Die Vorschläge enthalten alle relevanten Angaben zum Ansatz, den Techniken und den Daten, die für die Analyse verwendet werden, sowie die Kriterien und das voraussichtliche Verfahren für die durchzuführenden Kontrollen. Der Vorschlag wird im Einklang mit Anhang V erstellt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zum Vorschlag für die Risikoanalyse, die innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Vorschlags übermittelt werden.

(3) Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL über 350000 EUR gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden.

(4) Der Prüfungszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen.

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