Artikel 43 VO (EU) 2014/908
Zugang zu den Geschäftsunterlagen
Die Unternehmen bewahren die Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, auf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben.
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