Artikel 44 VO (EU) 2014/908

Gemeinsame Maßnahmen

Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats mit dem Einverständnis der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten.

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