Artikel 45 VO (EU) 2014/908

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muss alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie.

Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, ersuchen, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit des Ersuchens, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.

Der Mitgliedstaat, der das Ersuchen erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung.

Der ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat über die auf das Ersuchen hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den ersuchenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung.

Eine Übersicht über diese Prüfungsersuchen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsersuchen verlangen.

Die Liste der Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VI erstellt.

(2) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung abgefasst.

(4) Die Angaben über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nach dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

(5) Die Übersicht über die Ersuchen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, wird nach dem Mustervordruck in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt.

(6) Die gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen sind in elektronischer Form in dem in Anhang II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 festgelegten Format zu übermitteln.

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