Artikel 46 VO (EU) 2014/908
Jährliche Programme und Berichte
(1) Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird entsprechend dem Mustervordruck in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Im jährlichen Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden etwaige aufgetretene Schwierigkeiten und die getroffenen Abhilfemaßnahmen behandelt und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht.
Der Bericht enthält detaillierte Angaben zu allen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aspekten der Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; diese Angaben werden in klar gekennzeichneten Abschnitten unter den im genannten Anhang aufgeführten Überschriften dargestellt.
(3) Die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 45 zu übermittelnden Informationen können in Papierform oder elektronischer Form in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format übermittelt werden.
(4) Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem jährlichen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
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