Artikel 47 VO (EU) 2014/908

Sonderdienste

(1) Die Sonderdienste gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind über die in jenem Artikel genannten Aufgaben hinaus zuständig für

a)
die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieses Abschnitts betrauten nationalen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben;
b)
die Verwaltung der Prüfungsberichte und sonstiger Unterlagen im Zusammenhang mit den durchgeführten Prüfungen gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
c)
die Ausarbeitung und Übermittlung der Programme gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Programme gemäß Artikel 86 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(2) Die Sonderdienste werden von den Mitgliedstaaten mit allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnissen ausgestattet.

Sie setzen sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfüllung dieser Aufgaben angemessen sind.

(3) Mitgliedstaaten, in denen der Mindestsatz der zu kontrollierenden Unternehmen weniger als zehn beträgt, sind nicht zur Einrichtung eines Sonderdienstes verpflichtet.

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