Artikel 49 VO (EU) 2014/908

Elektronische Verwaltung

Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können mit Mitteln der Informationstechnologie (IT) erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die anwendbaren Systeme nach für diese Systeme geeigneten amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen verwaltet werden.

Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen IT-Systemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser IT-Systeme zuständigen Behörde ( „ausstellende Behörde” ) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt.

Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.

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