Artikel 50 VO (EU) 2014/908
Fälle höherer Gewalt
(1) Dieser Artikel findet Anwendung, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später eingeht als 30 Kalendertage
- a)
- nach dem Datum, an dem der Marktbeteiligte von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung;
- b)
- nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten in einem Drittland, sofern die Ausschreibung mit einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für Ausfuhrerstattungen verbunden ist.
(3) Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende für die Beschaffung und Vorlage unternommen haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.