Artikel 51 VO (EU) 2014/908
Form
(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden
- a)
- als Bareinlage gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014; und/oder
- b)
- durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.
(2) Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von
- a)
- Verpfändung von Bankeinlagen;
- b)
- Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht; und/oder
- c)
- Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.
(3) Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.