Artikel 51 VO (EU) 2014/908

Form

(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden

a)
als Bareinlage gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014; und/oder
b)
durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

(2) Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von

a)
Verpfändung von Bankeinlagen;
b)
Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht; und/oder
c)
Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.

(3) Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

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