Artikel 52 VO (EU) 2014/908
Verkehrsfähige Sicherheit
(1) Die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.
(2) Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.
(3) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
(4) Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
(5) Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.
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