Artikel 53 VO (EU) 2014/908
Ersetzung und Zuweisung
(1) Eine Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.
Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn
- a)
- eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder
- b)
- die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 51 Absatz 2 genannten Formen gehört.
(2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.
(3) Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden.
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