Artikel 54 VO (EU) 2014/908
Teilweise Freigabe
Ist in besonderen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Stelle selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.
Die zuständige Stelle kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.
Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
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