Artikel 56 VO (EU) 2014/908

Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen

(1) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 55 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Es werden Angaben für alle verfallenen Sicherheiten im Betrag von mehr als 1000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.

(2) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung:

a)
Angaben zur Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen;
b)
Angaben zur Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.

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