Artikel 57 VO (EU) 2014/908

Inhalt der Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen

a)
eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen gemäß Buchstabe c des genannten Artikels für jede in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Maßnahme, sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
b)
eine Beschreibung gemäß Buchstabe d des genannten Artikels der aus den Fonds finanzierten und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen unter Angabe der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

(2) Die Beträge gemäß Absatz 1 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den anderen Mitgliedstaaten in Landeswährung ausgedrückt.

(3) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des erforderlichen Schutzes der Privatsphäre neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.

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