Artikel 58 VO (EU) 2014/908
Veröffentlichung der Gemeinde
Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.
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