Artikel 59 VO (EU) 2014/908

Form und Datum der Veröffentlichung

(1) Die auf einer speziellen Website gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, nach Gemeinde gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung, nach den erhaltenen Beträgen oder nach Maßnahmen oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen. Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission angeboten.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.

(3) Gemäß dem genannten Artikel bleiben die Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.

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