Artikel 60 VO (EU) 2014/908
Unterrichtung der Begünstigten
Die Unterrichtung der Begünstigten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt in den Antragsformularen für den Empfang von Mitteln aus den Fonds oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden.
Abweichend von Absatz 1 werden die Begünstigten mindestens zwei Monate im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 erhaltenen Zahlungen informiert.
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