Artikel 61 VO (EU) 2014/908

Veröffentlichung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mitgeteilten Beträge werden auf der Unionswebsite gemäß Artikel 62 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

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