Artikel 62 VO (EU) 2014/908
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt ist. Sie stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der speziellen Website gemäß Artikel 59 Absatz 1 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
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