Artikel 64 VO (EU) 2014/908

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)
Artikel 10 gilt für Ausgaben und zweckgebundene Ausgaben der Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014.
b)
Die Artikel 34 bis 40 gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Fristen gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 gelten jedoch nicht für Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses, für die die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vor dem 1. Januar 2015 versendet wurde.
c)
Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Zahlungen.
d)
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Spalten V1 und V2 übermittelten Angaben werden ab dem Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.