Artikel 64 VO (EU) 2014/908
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Es gilt jedoch Folgendes:
- a)
- Artikel 10 gilt für Ausgaben und zweckgebundene Ausgaben der Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014.
- b)
- Die Artikel 34 bis 40 gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Fristen gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 gelten jedoch nicht für Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses, für die die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vor dem 1. Januar 2015 versendet wurde.
- c)
- Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Zahlungen.
- d)
- Die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Spalten V1 und V2 übermittelten Angaben werden ab dem Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt.
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