ANHANG II VO (EU) 2014/908

Mustertabelle gemäß Artikel 29 Buchstabe f

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

„x” zeigt an, wenn eine Spalte zutrifft.

Neue Fälle(1)Alte Fälle(2)
xxZahlstelleA
xxFondsB
xxFall (alt/neu)AA
xHaushaltsjahr der ursprünglichen AusgabenV1(3)
xHaushaltscodes der ursprünglichen AusgabenV2(4)
xxHaushaltsjahr nC
xxWährungseinheitD
xxKennnummer des FallsE
xxggf. OLAF-Kennnummer(5)F
xFall im Debitorenbuch verzeichnet?G
xxKennnummer des BegünstigtenH
xxProgramm abgeschlossen? (nur für den ELER)I
xDatum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013W
xHaushaltsjahr der ersten Feststellung der UnregelmäßigkeitJ
xDatum der WiedereinziehungsaufforderungX
xxGegenstand eines Gerichtsverfahrens?K
xUrsprünglicher wiedereinzuziehender BetragL
xUrsprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung)L1
xUrsprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen)L2
xHauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 liefY1
xZinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n – 1 liefY2
xBerichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)M
xWiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)N
xFür uneinbringlich erklärter BetragO
xFür uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung)O1
xFür uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen)O2
xxHaushaltsjahr der Feststellung der UneinbringlichkeitP
xxGrund der UneinbringlichkeitQ
xBerichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)R
xBerichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)R1
xBerichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)R2
xZinsen (im Haushaltsjahr n)Z
xWiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n)S
xWiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)S1
xWiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)S2
xxBetrag, für den die Wiedereinziehung läuftT
xBetrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuftT1
xZinsen, für die die Wiedereinziehung läuftT2
xBetrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wirdBB
xxDem EU-Haushalt gutzuschreibender BetragU

Fußnote(n):

(1)

Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.

(2)

Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.

(3)

Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(4)

Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(5)

OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.