ANHANG VI VO (EU) 2014/908
LISTE VON UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ZAHLUNG ODER DIE ERHEBUNG DES BETREFFENDEN BETRAGS ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN
(Artikel 45 Absatz 1)
Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung erfolgt ist | Datum der Versendung der Liste | ||
Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist |
(1) Name und Anschrift |
(2) Art der Ausgabe (für jede Zahlung Angabe der EGFL-Haushaltslinie und der Art der Zahlung) |
(3) Betrag (in Landeswährung) jeder Einzelzahlung, die während des EGFL-Haushaltsjahres |
(4) Angabe, ob gemäß Artikel 45 um eine Prüfung des Unternehmens ersucht wird Artikel 45 (siehe Anmerkung A) |
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(i) des Unternehmens im Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist |
(ii) an die der Betrag gezahlt oder von der er erhoben wurde |
(i) an das Unternehmen geleistet wurde |
(ii) vom Unternehmen gezahlt wurde |
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Anmerkungen:
- A.
- Falls ja, ist ein Ersuchen nach dem Mustervordruck in Anhang VIII zu versenden, einschließlich aller Angaben, die der Empfänger benötigt, um das betreffende Unternehmen korrekt zu identifizieren.
- B.
- Die Kommission erhält eine Kopie der Liste.
- C.
- Sollten in Bezug auf Ihr Land keine Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein, so ist dies allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
- D.
- Wird nach der Versendung dieser Liste um Prüfung eines Unternehmens gemäß Artikel 45 ersucht, so ist der Kommission eine Kopie dieses Ersuchens im Einklang mit Anhang VIII zu übermitteln.
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