Artikel 1 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der Europäischen Union und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung festgelegt.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern.
(3) Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zu spezifischen Finanzinstrumenten, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG.
(4) Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24 und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47 sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen oder betreffenden Behörden Bericht zu erstatten oder ihren Anordnungen im Rahmen dieser Verordnung Folge zu leisten, gelten nicht für die Mitglieder des ESZB, andere nationale Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben oder sonstige öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, wenn es sich um einen Zentralverwahrer handelt, der von diesen Stellen unter der Verantwortung desselben Leitungsorgans unmittelbar verwaltet wird, der Zugang zu den Finanzmitteln dieser Stellen hat und keine getrennte Stelle ist.
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