Artikel 18 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Auswirkung der Zulassung

(1) Die Tätigkeiten des zugelassenen Zentralverwahrers beschränken sich auf die Erbringung der von seiner Zulassung oder Anzeige gemäß Artikel 19 Absatz 8 abgedeckten Dienstleistungen.

(2) Wertpapierliefer- und -abrechungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken betrieben werden.

(3) Ein zugelassener Zentralverwahrer darf eine Beteiligung an einer juristischen Person nur halten, wenn sich deren Tätigkeit auf die Erbringung der in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen beschränkt, es sei denn, die zuständige Behörde hat die betreffende Beteiligung gebilligt, weil sich das Risikoprofil des Zentralverwahrers dadurch nicht wesentlich erhöht.

(4) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei der Billigung der Beteiligung von Zentralverwahrern an juristischen Personen zu berücksichtigen haben, die andere als die in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen erbringen. Diese Kriterien können sich darauf beziehen, ob die von der betreffenden juristischen Person erbrachten Dienstleistungen die von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergänzen, und welches Risiko für den Zentralverwahrer mit den aus dieser Teilnahme erwachsenden Verpflichtungen verbunden ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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