Artikel 20 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Entzug der Zulassung

(1) Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a)
der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
b)
der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
c)
der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
d)
der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.

(2) Sobald der zuständigen Behörde einer der in Absatz 1 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die betreffenden Behörden und gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU dazu an, ob die Zulassung zu entziehen ist.

(3) Die ESMA und jede betreffende Behörde nach Artikel 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jederzeit ersuchen zu prüfen, ob dieser nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(4) Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

(5) Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Absatz 1. Diese Verfahren umfassen die Übertragung von Emissionskonten oder ähnlichen Aufzeichnungen zum Nachweis der Emission von Wertpapieren und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs.

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