Artikel 22 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Überprüfung und Bewertung
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat, einschließlich der in Artikel 22a genannten Pläne, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte oder die Stabilität der Finanzmärkte verursacht.
Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Unterabsatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Zentralverwahrers fest.
Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt.
(2) Die zuständige Behörde verlangt von dem Zentralverwahrer, ihnen einen angemessenen Sanierungsplan vorzulegen, der die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass für jeden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung seiner Größe, Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte und eines etwaigen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellten einschlägigen Abwicklungsplans ein angemessener Abwicklungsplan entwickelt und befolgt wird, der zumindest die Fortführung seiner Kernaufgaben sicherstellt.
(4) Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(5) Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.
(6) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden und gegebenenfalls der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Behörde frühzeitig die erforderlichen Angaben und konsultiert sie zu der Frage, ob der Zentralverwahrer die Anforderungen dieser Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Funktionierens der von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme erfüllt.
Die konsultierten Behörden können innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die Angaben von der zuständigen Behörde erhalten haben, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche eine begründete Stellungnahme abgeben.
Gibt eine konsultierte Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Zustimmung.
Gibt eine konsultierte Behörde eine mit Gründen versehene ablehnende Stellungnahme ab und teilt die zuständige Behörde diese Stellungnahme nicht, so nimmt diese zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme in einer Begründung gegenüber der konsultierten Behörde Stellung zu der ablehnenden Stellungnahme.
Jede konsultierte Behörde, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, kann die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.
Kann die Angelegenheit nicht innerhalb eines Monats nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung und begründet diese Entscheidung gegenüber den betreffenden Behörden ausführlich in schriftlicher Form.
In den in Unterabsatz 4 genannten ablehnenden Stellungnahmen wird in schriftlicher Form vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder andere Anforderungen des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
(7) Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden, die ESMA und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a dieser Verordnung sowie die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
(8) Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit Beziehungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern könnten.
(9) Die zuständige Behörde verlangt von einem Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(10) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;
- b)
- die Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 7 übermitteln muss;
- c)
- die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(11) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen nach Absatz 10 Unterabsatz 1 aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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