Artikel 27c CSDR (VO (EU) 2014/909)
Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen
Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.