Artikel 27c CSDR (VO (EU) 2014/909)

Ausnahmeregelung für Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen

Die Artikel 27a und 27b gelten nicht für einen Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 54 Absatz 3 zugelassen wurde und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt.

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