Artikel 29 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Aufbewahrungspflichten
(1) Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann.
(1a) Ein Zentralverwahrer verlangt von den Emittenten, dass sie eine gültige Rechtsträgerkennung (LEI) erhalten und dem Zentralverwahrer übermitteln.
(2) Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Ersuchen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer diese Verordnung einhalten.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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