Artikel 32 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
(2) Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.
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