Artikel 48 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Zentralverwahrer-Verbindungen

(1) Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu mindern.

(2) Zentralverwahrer, die beabsichtigen, Verbindungen einzurichten, beantragen bei der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers eine Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e oder zeigen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden des antragstellenden Zentralverwahrers dies gemäß Artikel 19 Absatz 5 an.

(3) Eine Verbindung bietet den verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz, insbesondere hinsichtlich möglicherweise von den Zentralverwahrern aufgenommener Kredite und der Konzentrations- und der Liquiditätsrisiken, die aus der Verbindungsvereinbarung erwachsen.

Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.

(4) Bei einer vorläufigen Übertragung von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor dem endgültigen Wirksamwerden der ersten Übertragung untersagt.

(5) Ein Zentralverwahrer, der eine Zentralverwahrer-Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler betreibt, misst, überwacht und steuert die zusätzlichen Risiken, die sich durch die Nutzung dieser indirekten Verbindung oder durch die Einschaltung des Mittlers ergeben, und trifft geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern.

(6) Miteinander verbundene Zentralverwahrer müssen über solide Abgleichverfahren verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind.

(7) Verbindungen zwischen Zentralverwahrern ermöglichen die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch „Lieferung gegen Zahlung” , sofern dies praktisch durchführbar ist. Lässt eine Zentralverwahrer-Verbindung keine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung” zu, sind den betreffenden und den zuständigen Behörden die Gründe dafür ausführlich darzulegen.

(8) Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für

a)
das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,
b)
die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.

Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.

(9) Ab dem 18. September 2019 müssen alle interoperablen Verbindungen zwischen in den Mitgliedstaaten tätigen Zentralverwahrern gegebenenfalls Verbindungen sein, die eine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung” ermöglichen.

(10) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, unter denen die einzelnen Arten von Verbindungsvereinbarungen den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem teilzunehmen, sowie die Überwachung und Steuerung zusätzlicher Risiken aufgrund der Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen „Lieferung gegen Zahlung” über Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt werden wie die Verfahren zu deren Beurteilung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

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