Artikel 51 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Zugang über kundenspezifische Verbindung
(1) Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.
(2) Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.