Artikel 54 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung

(1) Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs erbringen, es sei denn, er hat gemäß diesem Artikel eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen solcher Dienstleistungen erhalten.

(2) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die Geldseite seines gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder eines Teils davon gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzurechnen oder in sonstiger Weise bankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, so wird ihm gestattet, entweder

a)
selbst solche Dienstleistungen unter den Bedingungen dieses Artikels anzubieten oder
b)
ein oder mehrere nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute für diesen Zweck zu benennen.

(3) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;
b)
der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;
c)
die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;
d)
der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;
e)
der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;
f)
der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.

(4) Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, bankartige Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die getrennte juristische Person ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen.
b)
Die getrennte juristische Person erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60.
c)
Die getrennte juristische Person erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs.
d)
Die Genehmigung nach Buchstabe a wird nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt.
e)
Die getrennte juristische Person unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben.
f)
Die getrennte juristische Person erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil ihrer Offenlegungspflicht nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j dieser Verordnung.
g)
Die getrennte juristische Person hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Mrd. EUR pro Jahr, beträgt.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird und meldet das Ergebnis der ESMA. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

(6) Die zuständige Behörde kann einem Zentralverwahrer vorschreiben, mehr als ein Kreditinstitut zu benennen oder zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ein Kreditinstitut zu benennen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstitutes durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen.

(7) Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.

(8) Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d, Absatz 4 Buchstabe e festgelegt wird.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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