Artikel 61 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen
(1) Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die in den Fällen im Sinne von Artikel 63 gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.
Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
(2) Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen gegenüber Zentralverwahrern, benannten Kreditinstituten und — unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Verordnung harmonisierte Bereiche — den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie gegenüber allen anderen Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und jeder anderen natürlichen oder juristischen Person zu ergreifen, die nach nationalem Recht für einen Verstoß verantwortlich befunden wird.
(3) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen in den in Artikel 63 definierten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen gemäß Artikel 14, um bei grenzüberschreitenden Fällen jegliche Doppelung oder Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zu vermeiden.
(4) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten im Sinne ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.
(5) Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Bußgeldern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(7) Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion bekanntgemacht, so meldet sie dies gleichzeitig der ESMA.
(8) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen
- a)
- unmittelbar,
- b)
- in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
- c)
- in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder
- d)
- durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.
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