Artikel 7 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

(1) Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein. Der Zentralverwahrer meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von dem Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Diese Meldungen werden vom Zentralverwahrer in aggregierter und anonymisierter Form jährlich veröffentlicht. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.

(2) Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksame Abschreckung für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, konsultiert er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.

Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen ( „ausfallende Teilnehmer” ). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, berechnet, bis das Geschäft abgewickelt oder bilateral storniert worden ist. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.

(3) Der Sanktionsmechanismus nach Absatz 2 gilt nicht für:

a)
gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten ist;
b)
Transaktionen, die nicht als Handel gelten;
c)
Geschäfte, bei denen der ausfallende Teilnehmer eine zentrale Gegenpartei ist, außer bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei getätigt werden, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist, oder
d)
Geschäfte, bei denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.

(4) Eine zentrale Gegenpartei kann in ihren Regeln einen Mechanismus zur Deckung von Verlusten festlegen, die ihr aus der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3 entstehen könnten.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festzulegen, die auf alle folgenden Elemente gestützt sind:

a)
die Art des Vermögenswerts,
b)
die Liquidität des Finanzinstruments,
c)
die Art des Geschäfts,
d)
die Dauer der gescheiterten Abwicklung.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten Parameter berücksichtigt die Kommission den Umfang der gescheiterten Abwicklungen nach Art des Finanzinstruments und die möglichen Auswirkungen niedriger oder negativer Zinssätze auf die Anreize für Gegenparteien und auf die gescheiterte Abwicklung. Die für die Berechnung der Geldbußen herangezogenen Parameter gewährleisten ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin sowie das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden Finanzmärkte.

Die Kommission überprüft die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, um neu zu bewerten, ob die Geldbußen angemessen und wirksam sind, um ein Niveau gescheiterter Abwicklungen in der Union zu erreichen, das angesichts der Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union als annehmbar betrachtet werden kann.

(6) Bis zum 17. Januar 2026 veröffentlicht und aktualisiert die ESMA auf ihrer Website eine Liste der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder dort gehandelt werden oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.

(7) Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden. Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze den jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.

Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.

Dieser Absatz gilt nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind, oder in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren gegen den ausfallenden Teilnehmer eröffnet wurde.

(8) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen,

a)
um die Ursachen gescheiterter Abwicklungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels nicht den Teilnehmern des Geschäfts anzulasten sind, und
b)
die Umstände, unter denen Transaktionen nicht als Handel gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gelten, festzulegen.

(10) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;
b)
die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;
c)
die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es gemäß Absatz 7 fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente zu liefern.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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