Artikel 70 CSDR (VO (EU) 2014/909)
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
- —
- die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.
- 2.
-
In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:
(3) Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.
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