Artikel 75 CSDR (VO (EU) 2014/909)

Überprüfung

Bis zum 17. Januar 2029 überprüft die Kommission diese Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. Insbesondere bewertet die Kommission Folgendes:

a)
die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis l genannten Aspekte; sie stellt außerdem fest, ob in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für den Wettbewerb bestehen, die nicht ausreichend angegangen werden, und sie erwägt, ob möglicherweise weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um:

i)
die Abwicklungseffizienz zu verbessern;
ii)
die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern für die Steuerzahler zu begrenzen;
iii)
ermittelte Fragen bezüglich des Wettbewerbs oder der Finanzstabilität im Zusammenhang mit der internalisierten Abwicklung anzugehen;
iv)
die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung zu minimieren; und
v)
sicherzustellen, dass die Behörden über angemessene Befugnisse und Informationen zur Risikoüberwachung verfügen;

b)
die Funktionsweise des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer in der Union, insbesondere für jene Zentralverwahrer, deren Tätigkeiten für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in der Union in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, den potenziellen Risiken für Kunden und Teilnehmer von Zentralverwahrern, dem Anlegerschutz und der Finanzstabilität in der Union liegt;
c)
die Funktionsweise und der Anwendungsbereich des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union für Drittland-Zentralverwahrer, insbesondere die Beaufsichtigung solcher Drittland-Zentralverwahrer bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Union, einschließlich der Rolle der ESMA.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

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