Artikel 20 eIDAS (VO (EU) 2014/910)
Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
(1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter werden mindestens alle 24 Monate auf eigene Kosten von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft. Mit der Prüfung soll bestätigt werden, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die Anforderungen dieser Verordnung und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen. Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter legen der Aufsichtsstelle den entsprechenden Konformitätsbewertungsbericht innerhalb von drei Arbeitstagen nach dessen Eingang vor.
(1a) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter unterrichten die Aufsichtsstelle mindestens einen Monat vor geplanten Prüfungen und gestatten der Aufsichtsstelle auf Anfrage die Teilnahme als Beobachter.
(1b) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Namen, Adressen und Angaben zur Akkreditierung der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsstellen sowie alle nachfolgenden Änderungen daran mit. Die Kommission stellt diese Informationen allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Aufsichtsstelle jederzeit eine Überprüfung vornehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter — auf Kosten dieser Vertrauensdiensteanbieter — ersuchen, um nachzuweisen, dass sie und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Ist dem Anschein nach gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen worden, so unterrichtet die betreffende Aufsichtsstelle unverzüglich die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörden.
(3) Verstößt der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Anforderung, so fordert die Aufsichtsstelle ihn auf, gegebenenfalls innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen.
Schafft dieser Anbieter keine Abhilfe bzw. innerhalb der von der Aufsichtsstelle gegebenenfalls gesetzten Frist keine Abhilfe, so entzieht die Aufsichtsstelle, soweit dies insbesondere durch die Tragweite, die Dauer und die Auswirkungen dieses Verstoßes gerechtfertigt ist, dem betreffenden Anbieter oder dem von ihm erbrachten betroffenen Dienst den Qualifikationsstatus.
(3a) Wenn die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden die Aufsichtsstelle davon in Kenntnis setzen, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gegen eine der in Artikel 21 der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen verstößt, so entzieht die Aufsichtsstelle, soweit dies insbesondere durch die Tragweite, die Dauer und die Auswirkungen dieses Verstoßes gerechtfertigt ist, dem betreffenden Anbieter oder dem von ihm erbrachten betroffenen Dienst den Qualifikationsstatus.
(3b) Wenn die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden die Aufsichtsstelle davon in Kenntnis setzen, dass der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter gegen eine der in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen verstößt, entzieht die Aufsichtsstelle, soweit dies insbesondere durch die Tragweite, die Dauer und die Auswirkungen dieses Verstoßes gerechtfertigt ist, dem betreffenden Anbieter oder dem von ihm erbrachten betroffenen Dienst den Qualifikationsstatus.
(3c) Die Aufsichtsstelle unterrichtet den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter darüber, dass ihm oder dem betreffenden Dienst der Qualifikationsstatus entzogen wurde. Die Aufsichtsstelle unterrichtet die gemäß Artikel 22 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung notifizierte Stelle, damit die in Absatz 1 jenes Artikels genannten Vertrauenslisten aktualisiert werden, und die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannte oder eingerichtete zuständige Behörde.
(4) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für Folgendes fest:
- a)
- die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen und den in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsbericht;
- b)
- die Prüfvorschriften, nach denen die Konformitätsbewertungsstellen ihre Konformitätsbewertung, einschließlich einer Kombinationsbewertung, der in Absatz 1 genannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchführen;
- c)
- die Konformitätsbewertungssysteme für die Durchführung der Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durch die Konformitätsbewertungsstellen und für die Vorlage des in Absatz 1 genannten Berichts.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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