Artikel 21 eIDAS (VO (EU) 2014/910)
Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
(1) Beabsichtigen Vertrauensdiensteanbieter, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, so teilen sie der Aufsichtsstelle ihre Absicht mit und legen einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht bei, in dem die Erfüllung der in dieser Verordnung und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Anforderungen bestätigt wird.
(2) Die Aufsichtsstelle überprüft, ob der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und an die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste.
Zur Überprüfung, ob der Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt, fordert die Aufsichtsstelle die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden auf, diesbezügliche Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen und sie unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens über das Ergebnis zu unterrichten. Wird die Überprüfung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung abgeschlossen, so unterrichten diese zuständigen Behörden die Aufsichtsstelle hierüber unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der Frist, innerhalb deren die Überprüfung abzuschließen ist.
Gelangt die Aufsichtsstelle zu dem Schluss, dass der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, so verleiht sie dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten den Qualifikationsstatus und unterrichtet die in Artikel 22 Absatz 3 genannte Stelle, damit die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vertrauenslisten entsprechend aktualisiert werden; dies erfolgt spätestens drei Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
Wird die Überprüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung abgeschlossen, so unterrichtet die Aufsichtsstelle den Vertrauensdiensteanbieter hierüber unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der Frist, innerhalb deren die Überprüfung abzuschließen ist.
(3) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter können mit der Erbringung des qualifizierten Vertrauensdienstes beginnen, nachdem der qualifizierte Status in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vertrauenslisten ausgewiesen wurde.
(4) Bis zum 21. Mai 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren der Mitteilung und Überprüfung für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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