Artikel 45 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung

(1) Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung müssen die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung festlegen. Bei Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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