Artikel 5 eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.

(2) Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von Pseudonymen bei elektronischen Transaktionen nicht untersagt werden.

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