Artikel 5 eIDAS (VO (EU) 2014/910)
Datenverarbeitung und Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.
(2) Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von Pseudonymen bei elektronischen Transaktionen nicht untersagt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.