Artikel 5e eIDAS (VO (EU) 2014/910)

Sicherheitsverletzung bei europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

(1) Im Falle einer Verletzung oder partiellen Beeinträchtigung der nach Artikel 5a bereitgestellten europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, der in Artikel 5a Absatz 8 genannten Validierungsmechanismen oder des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereitgestellt werden, in einer Weise, die sich auf ihre Verlässlichkeit oder die Verlässlichkeit anderer europäischer Brieftaschen für die Digitale Identität auswirkt, setzt der Mitgliedstaat, der die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt hat, unverzüglich die Bereitstellung und Nutzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität aus.

Wenn dies durch die Schwere der in Unterabsatz 1 genannten Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung gerechtfertigt ist, entzieht der Mitgliedstaat europäische Brieftaschen für die Digitale Identität unverzüglich.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die betroffenen Nutzer, die gemäß Artikel 46c Absatz 1 benannten einheitlichen Anlaufstellen, die vertrauenden Beteiligten und die Kommission entsprechend.

(2) Wird die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung behoben, so entzieht der Mitgliedstaat, der die europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität bereitgestellt hat, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und widerruft deren Gültigkeit. Der Mitgliedstaat unterrichtet die betroffenen Nutzer, die gemäß Artikel 46c Absatz 1 benannten einheitlichen Anlaufstellen, die vertrauenden Beteiligten und die Kommission entsprechend von dem Entzug.

(3) Wurde hinsichtlich der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheitsverletzung oder -beeinträchtigung Abhilfe geschaffen, so stellt der bereitstellende Mitgliedstaat die Bereitstellung und Nutzung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität wieder her und unterrichtet hiervon unverzüglich die betroffenen Nutzer und die vertrauenden Beteiligten, die einheitliche Anlaufstelle gemäß Artikel 46c Absatz 1 und die Kommission.

(4) Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Änderungen an der in Artikel 5d genannten Liste unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Bis zum 21. November 2024 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, die Spezifikationen und Verfahren für die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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