ANHANG VI eIDAS (VO (EU) 2014/910)

MINDESTLISTE DER ATTRIBUTE

Gemäß Artikel 45e sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern elektronischer Attributsbescheinigungen ermöglichen, auf Verlangen des Nutzers mit elektronischen Mitteln anhand der betreffenden authentischen Quelle auf nationaler Ebene oder über benannte Vermittler, die auf nationaler Ebene anerkannt sind, nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts und sofern diese Attribute aus authentischen Quellen des öffentlichen Sektors stammen, die Echtheit der folgenden Attribute zu überprüfen:

1.
Adresse,
2.
Alter,
3.
Geschlecht,
4.
Personenstand,
5.
Familienzusammensetzung,
6.
Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft,
7.
Bildungsabschlüsse, Titel und Erlaubnisse,
8.
Berufsqualifikationen, Titel und Berechtigungen,
9.
Vollmachten und Mandate, eine natürliche oder juristische Person zu vertreten,
10.
behördliche Genehmigungen und Lizenzen,
11.
Für juristische Personen Finanzdaten und Unternehmensdaten.

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