ANHANG V eIDAS (VO (EU) 2014/910)

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN

Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen enthalten Folgendes:

a)
eine Angabe, dass die Bescheinigung als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;
b)
einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie

i)
bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,
ii)
bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;

c)
einen Datensatz, der die Stelle, auf die sich die bescheinigten Attribute beziehen, eindeutig repräsentiert; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
d)
die bescheinigten Attribute, gegebenenfalls mit den erforderlichen Angaben zur Feststellung des Geltungsbereichs dieser Attribute;
e)
Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung;
f)
den Identitätscode der Bescheinigung, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss, und gegebenenfalls die Angabe des Bescheinigungssystems, zu dem die Attributsbescheinigung gehört;
g)
die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;
h)
den Ort, an dem das Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;
i)
die Angabe des Gültigkeitsstatus der Bescheinigung oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.

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