ANHANG V eIDAS (VO (EU) 2014/910)
ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN
Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen enthalten Folgendes:
- a)
- eine Angabe, dass die Bescheinigung als qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;
- b)
-
einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie
- i)
- bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,
- ii)
- bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;
- c)
- einen Datensatz, der die Stelle, auf die sich die bescheinigten Attribute beziehen, eindeutig repräsentiert; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;
- d)
- die bescheinigten Attribute, gegebenenfalls mit den erforderlichen Angaben zur Feststellung des Geltungsbereichs dieser Attribute;
- e)
- Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung;
- f)
- den Identitätscode der Bescheinigung, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss, und gegebenenfalls die Angabe des Bescheinigungssystems, zu dem die Attributsbescheinigung gehört;
- g)
- die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;
- h)
- den Ort, an dem das Zertifikat, das der qualifizierten elektronischen Signatur oder dem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;
- i)
- die Angabe des Gültigkeitsstatus der Bescheinigung oder den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Status zu überprüfen.
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