Artikel 14 VO (EU) 2014/912
Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht
(1) Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit im finanziellen Interesse der Union liegt, so konsultiert die Kommission zunächst den betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls entsprechende Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.
(2) Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, dass die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beigelegt werden soll, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.
(3) Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung einem Mitgliedstaat zufallen würde, und besteht keine finanzielle Verantwortung der Union, so kann gemäß Artikel 15 nur der betroffene Mitgliedstaat die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beilegen.
(4) Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Schiedsbeklagte, so kann die Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, wenn ein Vergleich im finanziellen Interesse der Union liegt. In diesem Fall erstellt die Kommission eine umfassende und ausgewogene Sachverhaltsanalyse und eine rechtliche Begründung zum Nachweis der finanziellen Interessen der Union.
(5) Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung ausschließlich der Union zufällt, und besteht keine finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen.
(6) Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung der Union und einem Mitgliedstaat zufällt, so darf die Kommission die Streitigkeit nicht ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Vergleichs beilegen. Der betroffene Mitgliedstaat kann eine umfassende Analyse der Auswirkungen des vorgeschlagenen Vergleichs auf seine finanziellen Interessen vorlegen. Stimmt der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann die Kommission dennoch die Beilegung im Wege eines Vergleichs beschließen, sofern sich daraus auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, wobei auch die Analyse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist und die finanziellen Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats nachzuweisen sind, keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat ergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.
(7) Die Bedingungen des Vergleichs nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen keine anderen Handlungen des betroffenen Mitgliedstaats als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten.
(8) Vergleiche gemäß diesem Artikel unterliegen der Genehmigung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.