Artikel 24 VO (EU) 2014/912

Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden

In Bezug auf Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften gemäß Artikel 1, die vor dem 17. September 2014 geschlossen wurden, gilt diese Verordnung nur hinsichtlich Streitigkeiten, bei denen der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach dem 17. September 2014 eingereicht wurde und die eine Behandlung betreffen, die nach dem 17. September 2014 vorgenommen wurde.

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