Artikel 4 VO (EU) 2014/912

Von der Union vorgenommene Behandlung

(1) Die Union tritt als Schiedsbeklagte auf, wenn die Streitigkeit eine Behandlung betrifft, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

(2) Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

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